Vernehmlassung zum Veterinärgesetz (PDF)

 

Sehr geehrter Herr Regierungsrat Schönholzer, sehr geehrte Damen und Herren

Die Grüne Partei Thurgau wurde eingeladen, sich am Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Gesetzes über das Veterinärwesen zu beteiligen. Wir danken Ihnen für die Möglichkeit, zu diesem Vorhaben Stellung nehmen zu können.

Die Grünen Thurgau bedanken sich für die gute Dokumentation der Vorlage und die angemessene Zeitdauer für die Vernehmlassung. Wir nehmen fristgerecht dazu Stellung.

Allgemeine Bemerkungen

Die Grünen Thurgau befürworten die Überarbeitung des Veterinärgesetzes voll und ganz. Die bisherigen Regelungen in diesem Bereich waren zum Teil nicht mehr zeitgemäss und ein Fall Hefenhofen darf sich nicht wiederholen. Unseres Erachtens war besonders das mangelhafte Zusammenspiel zwischen verschiedenen Ämtern, vor allem der Polizei und des Veterinäramtes, massgeblich an dieser Eskalation beteiligt. Wir möchten an dieser Stelle erneut anregen, bei der Polizei eine Fachperson für Tierdelikte einzustellen um diese Schnittstelle zu verbessern. Das wurde bereits von der Spezialkommission in ihrem Schlussbericht zum Fall Hefenhofen gefordert. Die Reorganisation des Veterinäramtes scheint insofern auf gutem Wege zu sein, dass bereits für vier von fünf Abteilungen amtliche Tierärztinnen eingestellt werden konnten. Eine fähige Kantonstierärztin zu finden muss für das Veterinäramt und das zuständige Departement in den nächsten Monaten jedoch Priorität haben.

Bemerkungen zu einzelnen Artikeln

Änderungen kursiv

 

§3 Meldung von Verstössen

Wir begrüssen, dass Meldungen nicht anonym erfolgen dürfen. Meldende Personen sollten unbedingt darüber informiert werden, wie mit der Meldung verfahren wird. Unserer Ansicht nach sollte das Veterinäramt eine kurze Rückmeldung automatisch tätigen. Dies fördert das Verständnis der Arbeit des Vetamtes in der Öffentlichkeit. Der Einfachheit und der fortschreitenden Digitalisierung halber sollte eine Meldung nicht nur per Post (wie bisher), sondern auch in einem Online-Formular getätigt werden können – die Anforderungen an die meldende Person bleiben dabei die gleichen. Da meldende Personen oft die Konsequenzen fürchten, zum Beispiel wenn sie einen Nachbarn melden, soll die meldende Person anonym bleiben können. Die Meldung selbst darf unserer Meinung nach jedoch nicht anonym erfolgen. Der Passus, dass eine Meldung nicht weiter bearbeitet wird wenn sie «offensichtlich unbegründet ist», sollte aus unserer Sicht eher gestrichen werden. Wenn jemand versucht, innerfamiliäre oder nachbarschaftliche Konflikte auf diesem Wege auszutragen, fällt das unter den Begriff «missbräuchlich». Ob eine Meldung jedoch unbegründet ist können Laien, besonders solche ohne Bezug zur Landwirtschaft, oft nur schwer beurteilen. Demzufolge erfolgt dieselbe Anpassung in Absatz 5.

Antrag Änderung Absatz 2:

2 Die Meldung muss schriftlich erfolgen und die erforderlichen Angaben zu Personen, Tier und Beanstandung enthalten. Die Vollzugsbehörde stellt hierzu ein entsprechendes Meldeformular zur Verfügung, welches online oder per Post zugestellt werden kann.

Antrag Änderung Absatz 3:

3 Die meldenden Personen erhalten eine kurze Rückmeldung dürfen darüber informiert werden, wie mit ihrer Meldung verfahren worden ist, haben aber in einem Verfahren, das durch ihre Meldung ausgelöst worden ist, grundsätzlich keine Beteiligtenstellung. Die meldende Person kann auf Wunsch anonym bleiben, dies muss jedoch ausdrücklich auf der Meldung vermerkt sein.

Antrag Änderung Absatz 4:

4 Die Meldung wird in der Regel nicht weiter bearbeitet, wenn sie:

  1. anonym erfolgt,
  2. missbräuchlich oder offensichtlich unbegründet ist oder
  3. den Anforderungen gemäss Absatz 2 nicht genügt und nach entsprechender Aufforderung der Vollzugsbehörde das Meldeformular nicht oder nicht vollständig ausgefüllt eingereicht wird.

Antrag Änderung Absatz 5:

5 Die Kosten für die Bearbeitung einer missbräuchlichen oder offensichtlich unbegründeten Meldung können der meldenden Person auferlegt werden.

§11 Verwaltungsrechtliche Massnahmen

Tiere welche nur vorläufig beschlagnahmt wurden sollten nach unserer Meinung (noch) nicht veräussert oder getötet werden können. Diese Kompetenz sollte erst bei einer definitiven Beschlagnahmung zum Zuge kommen.

Antrag Änderung Absatz 1:

1 Die Vollzugsbehörde kann zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Verhinderung künftiger Widerhandlungen gegen die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Bestimmungen von Bund und Kanton insbesondere:

  1. Anordnungen und Weisungen erteilen;
  2. Sperren, Beschränkungen und Verbote aussprechen;
  3. Bewilligungen erteilen und diese mit Einschränkungen, Auflagen und Bedingungen versehen;
  4. Tiere und Sachen vorläufig oder definitiv beschlagnahmen und einziehen;
  5. Tiere und Sachen, die vorläufig oder definitiv beschlagnahmt oder eingezogen worden sind, veräussern oder verwerten;
  6. Tiere und Sachen, die vorläufig oder definitiv beschlagnahmt oder eingezogen worden sind, der Tötung, Schlachtung oder Vernichtung zuführen.

§12 Verwaltungsrechtliche Administrativsanktionen

Dieser Paragraph und die stufenweise Kaskade an Sanktionen, welche ergriffen werden können, sind ausdrücklich zu begrüssen. Ein einmaliger milder Verstoss gegen die Gesetzesbestimmungen kann passieren und sollte, insofern dabei keine Tiere zu Schaden kommen, nur eine milde Sanktion nach sich ziehen. Die Kehrseite der Medaille kam im Fall Hefenhofen zum Ausdruck: Erfolgt keine Besserung oder ein erneuter Verstoss gegen das Gesetz, muss unwillkürlich die nächste Stufe der Sanktionen angedroht und dann aber auch durchgesetzt werden!

§43 Tierärztlicher Notfalldienst

Grundsätzlich ist es zu begrüssen, dass der Notfalldienst kantonal geregelt sein soll und jeder im Thurgau praktizierende Tierarzt seinen Beitrag leisten muss. Die tierärztliche Tätigkeit ist jedoch in diesem Bereich nicht mit der humanmedizinischen vergleichbar. Es ist aus logistischen und organisatorischen Gesichtspunkten besonders im Nutztierbereich schwer vorstellbar, dass der Notfalldienst kantonal organisiert wird. Jede Praxis sollte für ihre eigenen Kunden einen Notfalldienst anbieten; das ist personell gesehen Herausforderung genug da besonders Grosstierärzte rar sind. Die beruflichen Möglichkeiten müssen ausserdem beachtet werden; so gibt es Tierärztinnen welche ausschliesslich physiotherapeutisch tätig sind und daher gar keinen Notfalldienst anbieten könnten.

Antrag Änderung Absatz 1:

1 Die kantonale Standesorganisation der Tierärzte und Tierärztinnen hat für die Organisation eines zweckmässigen tierärztlichen Notfalldienstes zu sorgen. Sie regelt die sich aus dem Notfalldienst ergebenden Rechte und Pflichten in einem Reglement, welches von der Vollzugsbehörde zu prüfen und vom zuständigen Departement zu genehmigen ist.

Antrag Änderung Absatz 2:

2 Tierärzte und Tierärztinnen, die ihre Tätigkeit privatwirtschaftlich und in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, sind unabhängig von ihrer persönlichen Mitgliedschaft zur Beteiligung am Notfalldienst der kantonalen Standesorganisation verpflichtet, für ihre eigenen Kunden einen Notfalldienst anzubieten. Ob dieser alleine, als Praxis oder in einem Notfallring organisiert wird, ist Sache der Tierärzte. Bei der Pflicht zum Notfalldienst sind die beruflichen Voraussetzungen zu berücksichtigen. Wer Notfalldienst leistet, hat den Aufenthaltsort während dieser Zeit so zu wählen, dass der Notfalldienst gewährleistet ist.

Antrag Änderung Absatz 3:

3 Ist eine zum tierärztlichen Notfalldienst verpflichtete Person aus wichtigen Gründen verhindert, diesen zu leisten, kann sie die kantonale Standesorganisation auf Gesuch hin von der Pflicht zur Notfalldienstleistung befreien. In diesen Fällen hat sie eine Ersatzabgabe von 1.5 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens aus ihrer tierärztlichen Tätigkeit zu leisten, maximal jedoch Fr. 5’000 pro Jahr zu leisten. Die Standesorganisation regelt die Einzelheiten im Reglement.

4 Die Ersatzabgaben werden ausschliesslich zur Organisation und Sicherstellung des Notfalldienstes verwendet und fliessen zu diesem Zweck in den Notfalldienstfonds der Standesorganisation.

5 Entscheide der Standesorganisation über die Entbindung oder den Ausschluss von der Notfalldienstpflicht sowie über die Leistung von Ersatzabgaben können bei der Vollzugsbehörde angefochten werden.

Die Grüne Partei Thurgau dankt Ihnen für eine wohlwollende Prüfung unserer Anträge.

 

Freundliche Grüsse
Grüne Partei Thurgau

Isabelle Vonlanthen, Kantonsrätin Grüne Fraktion

Kurt Egger, Präsident Grüne Thurgau