Vorschulische Sprachförderung
Vernehmlassung Vorschulische Sprachförderung (PDF)
Vernehmlassungsantwort zur Änderung des Gesetzes zur vorschulischen Sprachförderung
Allgemeine Angaben
- Angaben zur Person/Organisation sowie Kontaktdaten für Rückfragen
Organisation: Grüne Partei Thurgau
Kontakt: Ueli Keller
Stellungnahme zu den Anpassungen an Gesetzen und der Verordnung
- Sind Sie einverstanden mit Abs. 1 von Entwurf 41b Gesetz über die Volksschule (VG; RB 411.11)? „Kinder, die das dritte Altersjahr bis zum 31. Juli vollenden und einen sprachlichen Förderbedarf aufweisen, besuchen auf das nächste Schuljahr ein Angebot der vorschulischen Sprachförderung.
Ja
- Sind Sie einverstanden mit Abs. 2 von Entwurf 41b Gesetz über die Volksschule? „Die Schulgemeinde klärt den sprachlichen Förderbedarf ab und entscheidet, ob ein Angebot der vorschulischen Sprachförderung besucht werden muss.“
Ja
- Sind Sie einverstanden mit Abs. 3 von Entwurf 41b Gesetz über die Volksschule? „Die Schulgemeinde stellt ein bedarfsgerechtes Angebot für vorschulische Sprachförderung sicher und übernimmt die Kosten
Ja mit Vorbehalt
Mit dem sonderpädagogischen Zuschlag können die wahrscheinlich deutlich höheren Kosten für Schulen in strukturschwachen Regionen ausgeglichen werden. Allerdings ist diese Massnahme auf fünf Jahre beschränkt. Ob diese Massnahmen nach fünf Jahren wirklich diese Wirkung entfaltet haben, dass mit der vorschulischen Sprachförderung andere sonderpädagogischen Massnahmen überflüssig werden, scheint uns fraglich. Wir würden es begrüssen, würde der sonderpädagogische Zuschlag ohne zeitliche Beschränkung erhöht.
- Sind Sie einverstanden mit Abs.4 von Entwurf 41b Gesetz über die Volksschule? „Die Schulgemeinde kann von den Erziehungsberechtigten einkommensabhängige Beiträge von maximal Fr. 800 pro Jahr verlangen. Von bedürftigen Erziehungsberechtigten werden keine Beiträge verlangt.“
Nein
Grundschulunterricht muss laut Bundesverfassung Art. 62 Abs. 2 unentgeltlich sein. An diesem fundamentalen Prinzip, das wesentlich dazu beiträgt, die Chancen auf gleichwertige Bildung Aller zu ermöglichen, darf nicht gerüttelt werden.
Es sollen keine Beiträge erhoben werden.
- Sind Sie einverstanden mit Abs. 5 von Entwurf 41b Gesetz über die Volksschule? „Die an der vorschulischen Sprachförderung beteiligten Personen, Behörden und Organisationen tauschen untereinander alle nötigen Daten aus.“
Ja mit Vorbehalt
Es sollen keine Beiträge erhoben werden. Somit würde die Auskunft der Gemeinde über die Steuerrechnung hinfällig.
- Sind Sie einverstanden mit Abs. 6 von Entwurf 41b Gesetz über die Volksschule? „Der Regierungsrat regelt 1. die Abklärung der vorschulischen Sprachförderung; 2. die Anforderungen an die Angebote der vorschulischen Sprachförderung und 3. die Beiträge und weiteren Pflichten der Erziehungsberechtigten.“
Ja mit Vorbehalt
Beiträge sollten nicht erhoben werden
- Sind Sie einverstanden mit der Erhöhung des sonderpädagogischen Zuschlags gemäss Entwurf 6 Gesetz über Beitragsleistungen an die Schulgemeinden (Beitragsgesetz; RB 411.61)?
Ja
- Sind Sie einverstanden mit der Befristung auf fünf Jahre der Erhöhung des sonderpädagogischen Zuschlags gemäss Entwurf 23a Beitragsgesetz?
Nein
Die Befristung macht nur Sinn, wenn der gewünschte Effekt tatsächlich in dieser Frist eintritt. Das ist spekulativ und könnte finanzschwache Gemeinden mit vielen Kindern, die die vorschulische Sprachförderung besuchen, finanziell zusätzlich belasten.
- Bemerkungen zum Entwurf 28a-d der Verordnung des Regierungsrats über die Volksschule (RRV VG; RB 411.111)
„Kinder, die sich für eine begrenzte Zeit im Kanton aufhalten“ sollten nicht ausgenommen werden. Eine begrenzte Zeit muss nicht gezwungenermassen heissen, dass es eine sehr kurze Zeit ist. Der positive Effekt, den man sich davon verspricht, dass alle Kinder beim Eintritt in den Kindergarten schon besser Deutsch könnten, würde damit wieder relativiert, weil es eben nicht alle Kinder sind.
Abschluss
- Abschliessende Bemerkungen
Mit der vorschulischen Sprachförderung kann die Sprachfähigkeit von Kindern mit wenig Deutschkenntnissen gefördert werden. Da es sich um ein Obligatorium handelt, sind wir der Meinung, dass die vorschulische Sprachförderung
- Für alle Kinder ohne Ausnahme, also auch für Kindern von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen angeboten werden muss.
- Den Eltern keine direkten Kosten verrechnet werden dürfen. Die Kosten der obligatorischen Schule werden von der Gesellschaft solidarisch getragen, auch die Kosten für allfällige sonderpädagogische Massnahmen.