Totalrevision Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken
Vernehmlassung zum Entwurf für eine Totalrevision des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken
Wir bedanken uns für die Einladung zur Vernehmlassung zum Entwurf des Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetzes. Wir sind mit dieser Revision einverstanden und begrüssen, dass der Regierungsrat die Motion vom 14. August 2019 „Ein moderneres Gastrogesetz — damit die Vielfalt bleibt“ als Anlass genommen hat, dieses Gesetz als Ganzes zu überarbeiten und somit den heutigen Bedürfnissen anzupassen.
Zu einzelnen Bestimmungen geben wir folgende Rückmeldungen:
§1 / §2 Geltungsbereich und Ausnahmen vom Geltungsbereich
Die klare Definition des Geltungsbereiches begrüssen wir ebenso wie die präzise Definition der Ausnahmen.
§3 Gastgewerbliche Tätigkeit
Die Beschreibung der gastgewerblichen Tätigkeit und Ausweitung auf neuere Gastronomieformen wie zum Beispiel sogenannte „Foodtrucks“ ist aus unserer Sicht sehr gut.
§ 6 Bewilligung
Wir begrüssen, dass die Unterscheidung zwischen bewilligungs- und patentpflichtigen Betrieben entfällt und künftig nur noch Bewilligungen für die Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit oder für den Handel mit alkoholhaltigen Getränken ausgestellt werden. Das führt zu einer deutlichen Vereinfachung und Vereinheitlichung.
Künftig sollen natürliche und juristische Personen Bewilligungen beantragen können. Wir begrüssen die Vorgaben des Bundesrechts, dass auch juristische Personen eine Bewilligung pro Betrieb beantragen müssen und dass mitgeteilt werden muss, wer als verantwortliche Person im entsprechenden Betrieb zuständig ist.
§ 9 Prüfung, Ausweis
Wir begrüssen die Vereinfachung der Wirteprüfung und finden es sinnvoll, dass diese weiterhin Voraussetzung für den Erwerb einer Bewilligung ist. Mit der Bewilligungspflicht auch für kleine Betriebe wird sichergestellt, dass die verantwortlichen Personen auch dort über Kenntnisse in den Bereichen Lebensmittelrecht, Hygiene, Sozialversicherung etc. verfügen, was wir als sehr wichtig betrachten.
§ 18 Ausschankverbot
‚ Der Ausschank von alkoholhaltigen Getränken an betrunkene Personen ist verboten.
Die GRÜEN begrüssen ausdrücklich, dass dieser Passus im Gesetz verbleibt.
Die Wirtinnen und Wirte haben eine Verantwortung für die Verminderung von Schäden (Schlägereien, Fahren in fahrunfähigem Zustand etc.) durch betrunkene Gäste.