Teilrevision kantonaler Richtplan 2020/2021
Sommeri, 18. September 2021
Teilrevision kantonaler Richtplan (PDF)
Richtplanentwurf 2.2 Landwirtschaftsgebiete
Kapitel Planungsgrundsatz 2.2 F
Antrag/Bemerkung
Auch Flächen für landwirtschaftliche Bauten und Anlagen seien zu kompensieren sowie Umzonungen von der Landwirtschaftszone in die Zone für besondere Nutzung Tierhaltung oder Pflanzenbau. Die Bagatellgrenze soll gestrichen werden oder auf dem vorgeschlagenen Mass belassen werden. Eine Erhöhung wäre inakzeptabel.
Begründung
Bodenverbesserungsmassnahmen lassen sich meist innerhalb eines Betriebs relativ einfach umsetzen. Es ist nicht einzusehen, warum diese Vorhaben davon ausgenommen werden sollen. Insbesondere der Flächenverbrauch im Gebiet ausserhalb der Bauzonen hat in den letzten Jahren stark zugenommen, und die Tendenz ist weiterhin steigend. Es scheint eine Eigenheit des Kantons Thurgau zu werden, überall noch Bagatellgrenzen einzuführen, die dann jeweils noch sehr grosszügig ausgelegt und teils leichtfertig überschritten werden. Solche Bagatellgrenzen sind willkürlich gewählt und öffnen meist Möglichkeiten zur Umgehung. Daher soll darauf verzichtet werden oder mindestens dieses Mass nicht noch erhöht werden. Das würde die Systematik verwässern. Weiter könnte eine schleichende, unerkannte Unterschreitung der Mindestfläche an FFF entstehen.
Richtplanentwurf 2.8 Boden
Kapitel Planungsgrundsatz 2.8 B
Sehr gute Formulierung, vielen Dank.
Kapitel Planungsauftrag 2.8 B
Antrag/Bemerkung
Zusätzlich zum Verzeichnis soll eine Liste geführt werden, auf der konkrete Projekte und deren Verfahrensstand ersichtlich sind bis zum Zeitpunkt der Realisierung. Mit diesen Instrumenten soll ein kantonsweiter „Pool“ geschaffen werden, der es erlaubt, schnell FFF andernorts kompensieren zu können, nicht nur kommunal begrenzt, sondern auch regional oder sogar kantonal.
Begründung
Die Herausforderungen für die Kompensation von FFF sind gross. Damit wichtige Bauvorhaben (z. B. Erweiterung von bestehenden Gewerbebetrieben) zeitnah umgesetzt werden können, wäre ein solcher „Massnahmenpool“ sehr wertvoll. So könnte an einem Ort unmittelbar mittels Zahlungen Kompensationen geleistet werden, die beispielsweise das Rechtsverfahren schon durchlaufen haben und bereit sind zur Realisierung. So könnten auf effiziente Weise auch grosse Projekte finanziert werden, was insgesamt sowohl ökologisch wie auch ökonomisch interessant ist. Die Koordination müsste unbedingt kantonal erfolgen, vor allem im Anfangsstadium, wo es noch nicht viele Projekte geben wird.
Kap. 2.8 – Erläuterungen
Antrag/Bemerkung
Die Hinweiskarte Bodenbelastung sei vordringlich zu überarbeiten und zu aktualisieren. Andernfalls kann diese nicht als ernst zu nehmende Grundlage dienen.
Begründung
Die HKB stammt aus dem Jahr 2012 und ist damit völlig veraltet. Insbesondere bei den Spezialkulturen bestehen nur die möglichen Legenden eintrage „Rebberg“ und „Hopfen“. Ein Praxistest anhand der Gemeinde Kesswil zeigt, dass nicht einmal bestehende Spezialkulturen erfasst sind (Folientunnels Knup, Roth, Vogel) und einige Einträge „Rebberg“ bestehen, wo mit Sicherheit nie ein Rebberg war. Die Zonierung der landwirtschaftlichen Spezialzonen LWbNT und LWbNPf müsste übernommen werden und es sind neue Kategorien zu schaffen, damit nachvollziehbare Bezeichnung der Flächen möglich sind (z. B. Spezialkulturen Intensivobstbau, Gartenbau etc.).
Richtplanentwurf 3.2 Motorisierter Individualverkehr (MIV)
Festsetzung 3.2 A – Erläuterungen
Antrag/Bemerkung
Korrektur zur „Dreibrunnenallee“: Diese befindet sich nur auf Gemeindegebiet von Münchwilen (Gemeinde Sirnach streichen).
Begründung
Die Dreibrunnenallee ist der neue Zubringer ab der Wilerstrasse zum Autobahnanschluss-Grosskreisel auf der Seite Münchwilen. Der Anschluss auf Sirnacher Seite müsste schon nur aufgrund der Adressbildung (Auffindbarkeit) einen anderen Namen erhalten. Die Gemeinde Sirnach ist wohl fälschlicherweise aufgeführt.
Kapitel Vororientierung 3.2 A – Erläuterungen
Antrag/Bemerkung
Der Hinweis auf eine Entlastung des Stadtzentrums von Kreuzlingen sei im Richtplan zu belassen.
Begründung
Der Erläuterungstext hält fest: „Eine wirksame Entlastung des Stadtzentrums Kreuzlingen wird erst mit der Inbetriebnahme der Spange Bätershausen und der OLS ermöglicht.“ Diese Information soll im Richtplantext zu finden sein. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die niederschweflige Information, dass eine Entlastung des Stadtzentrums zu prüfen sei, nicht belassen wird, da offensichtlich anhaltende Verkehrsprobleme die Stadt belasten. Ansonsten müsste man davon ausgehen, dass die Stadt auf Entlastungsmassnahmen verzichtet und kein Handlungsbedarf bestehe. Es fragt sich zudem, ob es nicht angezeigt wäre, Alternativen zu prüfen, angesichts des unklaren Planungsstandes und sehr weiten Planungshorizonts der OLS und Spange Bätershausen.
Übersichtskarte „Übergeordnete Strassen“
Antrag/Bemerkung
Bereinigung Hauptstrassennetz ab OLS.
Begründung
Das Kantonsstrassennetz ist in Überarbeitung und das reduzierte Netz ist bereits abgebildet. Dieses scheint noch nicht angepasst worden sein betreffend Anschlüsse an die OLS. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Zubringer zur OLS im Raum Kreuzlingen derzeit Hauptstrassen sein sollen. Diese Gemeinden verfügen gemäss Kriterienkatalog bereits heute über einen Anschluss ans Strassennetz der Kantonsstrassen. Allenfalls würde eine ergänzende Beschreibung der besseren Nachvollziehbarkeit dienen. Eine Anpassung ist allenfalls erst nach Inbetriebnahme vorgesehen, was aber aus Darstellung und Beschreibung nicht klar hervorgeht (grün eingetragene Linienführung als Ersatz für bestehendes blau eingetragenes Netz) .
Richtplanentwurf 4.3 Stein- und Erdmaterial
Planungsgrundsatz 4.3 B
Antrag/Bemerkung
Hinweis
Begründung
Wort „und“ fehlt: ökologisch und effizient