Vernehmlassung Öffentlichkeitsgesetz (PDF)

Stellungnahme zum Öffentlichkeitsgesetz

Geschätzte Damen und Herren Regierungsräte

Wir bedanken uns für die Möglichkeit, schriftlich zum Öffentlichkeitsgesetz Stellung nehmen zu können.

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Persönlicher Geltungsbereich

Absatz 3: Das Ziel des Öffentlichkeitsgesetz ist der Bevölkerung Einsicht in die Akten der öffentlichen Organe zu geben. Wenn Firmen, auch wenn sie am “wirtschaftlichen Wettbewerb” teilnehmen, mehrheitlich im Besitz des Kantons resp. der öffentlichen Hand sind, hat die Bevölkerung ein berechtigtes Interesse daran, gut über diese Firmen informiert zu sein. Die TKB, EKT Holding AG und thurmed AG sollten nur bei Fragen die direkt ihre Geschäftsinteressen betreffen nicht auskunftspflichtig sein.
Die Formulierung “… soweit sie am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und dabei keine staatlichen Aufgaben übernehmen” lässt viel Interpretationsspielraum offen. Es ist wichtig das genauer zu definieren.

 

6 Die oder der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte

Im Bericht wird die Rechtsberatung von Einzelpersonen in Fragen zum Öffentlichkeitsgesetz explizit ausgeschlossen. Das wäre aber hilfreich und würde es gerade auch Nichtjuristen oder Politprofis helfen die erforderlichen Dokumente zu bekommen.
Die oder der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte sollte zudem im Streitfall zwischen dem Amt und den Antragstellern vermitteln können.

3. Recht auf Akteneinsicht

§9 Grundsatz

Wie im Erläuternden Bericht (vgl. S. 8 und 20) zu Recht festgehalten wird, sind die Behörden gemäss §15 KV im Verhältnis zu Privaten sowie bei der Verwendung personenbezogener Daten im Rahmen des Gesetzes an das Amtsgeheimnis gebunden. Mit der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips (vgl. §11 Abs. 3 KV) bzw. dem Erlass des Öffentlichkeitsgesetzes erfolgt eine Abkehr vom Geheimhaltungsprinzip. Damit wird der Schutzumfang des Amtsgeheimnisses neu durch das Öffentlichkeitsgesetz bestimmt. Das Amtsgeheimnis schützt nur noch diejenigen Tatsachen, die aufgrund der Ausnahmeregelung gemäss § 11 der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind oder gemäss einer spezialgesetzlichen Vorschrift geheim zu halten sind. Wer eine solche Tatsache (Geheimnis) dennoch offenbart, macht sich (weiterhin) gemäss Art. 320 StGB strafbar.

Der strafrechtliche Schutz des Amtsgeheimnisses bleibt damit grundsätzlich bestehen, jedoch wird sein Umfang stark eingeschränkt. Aus Gründen der Benutzerfreundlichkeit sollte dies aus dem Öffentlichkeitsgesetz klar und deutlich hervorgehen. Allenfalls könnte dies in einem Abs. 2 wie folgt festgehalten werden: „Kann die Einsicht gewährt werden, ist das Amtsgeheimnis aufgehoben“.

 

§10 Einsichtgewährung

Abs. 1, Ziff. 1: Mit der Möglichkeit die Einsichtnahme nur vor Ort zu gewährleisten, besteht die Gefahr, es den Antragstellern unnötig schwer zu machen auch wirklich Einsicht zu nehmen.
Die Einsichtnahme vor Ort sollte darum nur dann als Einschränkung angeboten werden, wenn es dafür einen plausiblen Grund gibt.
Das sollte dann auch so vermerkt sein.

§11 Ausnahmen

Ziff. 2 von Abs. 2 ist zu weit gefasst und torpediert das Öffentlichkeitsprinzip in einem gewichtigen Bereich. Sie soll analog zur Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) und der KKJPD so gefasst werden, dass nur die Einsicht in Dokumente, die vom Gemeinwesen nicht selbst erstellt wurden, ausgeschlossen ist.

Auch Ziff. 3 ist gefährlich weit gefasst, wir schlagen folgende Konkretisierung vor: 3. die unmittelbar gefährdete Wirksamkeit von staatlich angeordneten Massnahmen. 

§12 Besondere Fälle

Absatz 3: Das Komitee stellt sich auf den Standpunkt, dass Protokolle parlamentarischer Kommissionen im Grundsatz öffentlich sein sollen. Davon ausgenommen sind lediglich Protokolle von Sitzungen, in denen die Kommission eine aufsichtsrechtliche Funktion einnimmt.

Absatz 4: Dieser Absatz soll nur für die aufsichtsrechtlichen Funktionen Anwendung finden.

Begründung:
Es wäre nur schwer zu begründen, weshalb das Parlament ausgerechnet bei sich selber diese sehr bedeutsame Einschränkung des Öffentlichkeitsprinzips vornimmt, auch wenn andere Parlamente das so tun. In der bis Ende April 2016 gültigen Fassung waren die „Kommissionsprotokolle grundsätzlich wie Ratsprotokolle zugänglich“.

 

        
Dass mit der Streichung der Wendung „wie Ratsprotokolle“, also öffentlich gemäss § 5 Abs. 4 GOGR) die generelle Einsichtmöglichkeit eingeschränkt wurde, muss als «Betriebsunfall» bezeichnet werden.

Wie sich aus der Botschaft und den Protokollen der vorberatenden Kommission ergibt, sollte «wie Ratsprotokolle» gestrichen werden, weil es unnötig sei, eine Änderung war also nicht geplant. In der vorberatenden Kommission wurde dann entgegen der Botschaft rudimentär argumentiert, der Passus sei nicht erwünscht, weil keine Öffentlichkeit erwünscht sei. Im Parlament erfolgte keine Debatte zu diesem Punkt und den dort Unterzeichnenden wiegten sich aufgrund der Botschaft in falscher Sicherheit und konnten nicht intervenieren. Der «Unfall» kann insofern korrigiert werden, indem das Öffentlichkeitsprinzip in den aufsichtsrechtlichen Bereichen eingeschränkt wird, wo eine gewisse Vertraulichkeit die Offenheit gegenüber der Legislative fördert. In den übrigen Bereichen ist die Einschränkung weder nötig noch opportun.

§13 Gesuch

Abs 1: Es braucht unter Umständen genaue Kenntnisse der Ämter usw., um zu wissen, welches Amt genau diese Akte erstellt hat. Im Bericht erwähnt gibt es die Anweisung, Gesuche, die an das falsche Amt gestellt wurden, intern weiterzuleiten. Das ist unkompliziert. Kundenfreundlicher wäre aber, es würde zudem ergänzend eine zentrale Stelle öffentlich kommuniziert, an die alle Gesuche, wenn das zuständige Amt dem Gesuchsteller nicht bekannt ist, gestellt werden können.

§17 Amtliche Kosten

Die Einsicht in amtliche Akten sollte in jedem Fall kostenlos sein. Öffentliche Ämter sind grundsätzlich öffentlich finanziert und darum auch der Öffentlichkeit Rechenschaft schuldig. Allfällige Kosten sind zudem eine Möglichkeit unliebsame Gesuche zu erschweren.

 

5. Schlussbestimmungen

Ziffer 3 RB 432.10 §18 Abs. 1
In den ersten 20 Jahren gilt das Öffentlichkeitsprinzip. Nach 20 Jahren soll das Archivgesetz Anwendung finden, da es einen einfacheren Zugang zu den Akten erlaubt. Deshalb lehnt das Komitee die vorgeschlagene Aufhebung der allgemeinen Schutzfrist für amtliche Akten ab, weil damit der Zugang zu amtlichen Akten nach Ablauf von 20 Jahren gegenüber heute massiv erschwert würde. Ein solcher Rückschritt widerspricht dem verfassungsmässigen Öffentlichkeitsprinzip diametral.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

GRÜNE Thurgau

Jost Rüegg, Ueli Keller