Grundsätzliches
Die GRÜNEN Thurgau bedanken sich für die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Gesundheitsgesetz, zur Gesundheitsberufeverordnung und zur Heilmittelverordnung. Eine Gesetzesänderung bietet die Chance, zeitgemässe Themen und gesellschaftliche Entwicklungen zu berücksichtigen.

Stellungnahme zu einzelnen Punkten

Gesundheitgesetz
§ 14, Stellvertreterregelung:
Die Bewilligung ist örtlich gebunden, hier benötigt es eine andere Regelung oder den Vermerk, dass die Bewilligung für eine Stellvertretung nicht örtlich gebunden ist.

§22 Berufsgeheimnis:
Dieser gesetzliche Vorschlag stimmt nicht mit der tatsächlichen, rechtlichen Situation überein und könnte irreführend sein. Hier wäre sinnvoll Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen innerhalb welcher Grenzen das Berufsgeheimnis gewahrt werden muss und wo PatientInnen explizit auf Einhaltung des Patientengeheimnisses pochen müssen.

Gesundheitsberufeverordnung
§ 6 Komplementärtherapeut und Komplementärtherapeutin / §9 Naturheilpraktiker und Naturheilpraktikerin
Absatz 2:
Aufgrund der Tatsache, dass die praktizierenden TherapeutInnen in diesem Bereich jährliche Fort- und Weiterbildungen ausweisen müssen, ist die auf 5 Jahre befristete Berufsausübungsbewilligung nicht nachvollziehbar. Die vorgeschlagene Supervision darf nicht zu einem Branchenmonopol der OdA KT führen.
Absatz 4:
Das generelle Behandlungsverbot bei übertragbaren Krankheiten ist viel zu eng gefasst und verunmöglicht die Behandlung einfacher Infektionskrankheiten wie Grippe, Schnupfen, usw.
Allgemein:
Begriffe Naturheilpraktiker vs. Komplementärtherapeut bedürfen einer Erklärung in ihrer Abgrenzung.
Für TherapeutInnen mit altrechtlich abgeschlossener Berufsausübungsbewilligung und mehrjähriger Berufserfahrung fehlen die gesetzlichen Grundlagen zur weiteren Berufsausübung.

Heilmittelverordnung
§ 11 a Impfen in Apotheken
Der Möglichkeit, sich in Apotheken impfen zu lassen, stehen wir grundsätzlich kritisch gegenüber.
Es stellt sich die Frage, wie eine Impfung einzuordnen ist.
Es ist sinnvoll, die Krankenakte einer Person zu kennen, bevor eine Impfung verabreicht werden kann.
Eine Impfung ist ein invasives Verfahren, das rezeptpflichtig sein sollte, wenn nicht durch einen Arzt ausgeführt.
Es gibt sehr wohl medizinische Gründe, weshalb eine Erstimpfung nur durch einen Arzt bzw. durch einen Arzt delegiert verabreicht werden darf.

Brigitta Engeli, Kreuzlingen, Kantonsrätin GRÜNE Thurgau
Cornelia Hauser, Weinfelden, Kantonsrätin GRÜNE Thurgau

Weinfelden, 23.Oktober 2022