Vernehmlassung Energieversorgung als PDF

 

Vernehmlassung betreffend «Änderung der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Energienutzung»

Wir bedanken uns für die Einladung zur Vernehmlassung zum Entwurf der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Energienutzung. Wir sind mit den Änderungen grösstenteils einverstanden und begrüssen das Vorgehen zur Erhöhung der Eigenstromproduktion. Aus Sicht der GRÜNEN ist dies ein wichtiger Schritt, um Flächen im Thurgau möglichst für die lokale Produktion von erneuerbarer Energie zu nutzen. Die hier vorgeschlagenen Änderungen betreffen jedoch nur öffentliche Bauten sowie Neubauten. Aus Sicht der GRÜNEN ist es zentral, Ähnliches auch bei bestehenden Bauten Solaranlagen zu fordern, spätestens wenn eine umfassende Sanierung erfolgt. Die GRÜNEN erwarten, dass der Regierungsrat hierzu entsprechende Änderungen des ENG möglichst bald angeht.

Zu einzelnen Bestimmungen geben wir folgende Rückmeldungen:

  • 2

Die GRÜNEN begrüssen die Umwandlung der Abteilung Energie in das Amt für Energie.
Energie, insbesondere die Umstellung auf erneuerbare Energien, ist ein Thema, welches auf kantonaler Ebene in den nächsten Jahren grosse Aufmerksamkeit erfordert. Ein eigenes Amt für diese Themen erscheint uns als wichtig und richtig, um der Aufgabe gerecht zu werden.

 

  • 4a

Die GRÜNEN begrüssen die neu aufgenommenen Anforderungen an nachhaltiges Bauen für kantonale Neubauten.

Antrag 1: Änderung Abs. 1, Streichung von Abs 2 und 3

1 Kanton, Gemeinden sowie andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes haben ihre Neubauten und tiefgreifenden Umbau- und Sanierungsmassnahmen an ihren Gebäuden mindestens nach einem der folgenden zu zertifizierenden Standards auszuführen:

  1. Minergie-A oder Minergie-P mit Zusatz ECO
  2. SIA-Effizienzpfad Energie (2040) mit Zielwerten und Zusatzanforderung

Begründung: Der überwiegende Teil der Umweltbelastung von sanierten und neu erstellten Gebäuden entsteht – beim Betrieb mit erneuerbarer Energie – bei der Herstellung und Verarbeitung der Baumaterialien. Damit dies auch beim Minergie-Standard berücksichtigt wird muss zwingend auch der Zusatz ECO erfüllt werden. Damit würde auch, die in Absatz 3 erwünschte Förderung des Holzbaus, erfolgen, da Holzbauten über eine mutmasslich bessere Ökobilanz verfügen als konventionelle Betonbauten.

Der SNBS 2.1 bewirkt aus Sicht der GRÜNEN eine zu geringe Lenkungswirkung für eine ökologische Bauweise bei der Erstellung des Gebäudes, weshalb dieser nicht in die Verordnung aufgenommen werden soll.

Weiter sollen aus Sicht der GRÜNEN die Standards für nachhaltiges Bauen auch für Neubauten von Gemeinden, sowie anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes gelten, weshalb diese direkt in Absatz 1 integriert werden und im Rahmen dieses Antrages die Absätze 2 und 3 dafür gestrichen werden können.

Antrag 2, Änderung Abs. 3

Neubauten des Kantons, der Gemeinden sowie anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes für die kein Eco-Zusatz möglich ist, haben folgende Konstruktionsauflagen zu erfüllen:

1: Tragstruktur: Aussenwände, Geschossdecken und Dachkonstruktionen sind in Holz- oder Holzverbundkonstruktion (Hybridbauweise) auszuführen. Die Beschaffung des verwendeten

Konstruktionsholzes erfolgt gemäss der KBOB-Empfehlung 2020/1 “Nachhaltiges Bauen mit Holz”.

2: Für Betonkonstruktionen…

Begründung: Der überwiegende Teil der Umweltbelastung von Gebäuden entsteht bei der Herstellung und Verarbeitung der Baumaterialien. Aus Sicht der GRÜNEN sollen deshalb die Anforderungen für nachhaltiges Bauen auch für Neubauten von Gemeinden, sowie anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes gelten.
Weiter erachten wir die Nennung eines Länderrayons “soweit technisch möglich aus der Schweiz stammen“ aus submissionsrechtlicher Sicht als problematisch. Die KBOB-Empfehlung 2020/1 “Nachhaltiges Bauen mit Holz” zeigt auf, wie der einheimische Holzbau gefördert werden kann. Dies kann durch die Anwendung einer Ökobilanz (zum Beispiel mit dem KBOB-Holzrechner), durch die Verwendung von Holz aus dem eigenem Wald oder durch die Ausschreibung von Schweizer Holz als Eventualposition umgesetzt werden. Bei Anwendung des KBOB-Holzrechners erhalten einheimische Holzwerkstoffe, die nur über kurze Distanzen transportiert werden müssen, ein gutes Rating, was bei den Zuschlagskriterien entsprechend gewichtet werden kann.

 

Antrag 3: Zusätzlicher Absatz 4

3 Bei der Realisierung von Gebäuden des Kantons, Gemeinden, sowie anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes ist grundsätzlich eine Sanierung, Erweiterung oder Aufstockung dem Neubau von Gebäuden vorzuziehen.

Begründung: Der überwiegende Teil der Umweltbelastung von Gebäuden entsteht bei der Herstellung und Verarbeitung der Baumaterialien. Baumaterialien machen heute auch einen grossen Teil des anfallenden Abfalles aus. Wo immer möglich soll deshalb bestehende Substanz genutzt werden und nur im Ausnahmefall ein Neubau realisiert werden.

 

  • 4b

Die GRÜNEN begrüssen die neuen Anforderungen an den Heizungsersatz bei öffentlichen Bauten.

Antrag 4: Änderung Abs. 2:

2 Bei einem Heizungsersatz, spätestens aber bis 2035, gilt die Vorbildfunktion bezüglich der Förderung der Nutzung erneuerbarer und umweltverträglich produzierter Energien als wahrgenommen, wenn die neue Anlage nicht mehr mit fossilen Brennstoffen betrieben wird.

Begründung: Heizungen machen einen wesentlichen Teil der direkten Emissionen im Inland aus. Erneuerbare Lösungen sind erprobt und der Ersatz der eigenen Heizungen liegt direkt in der Verantwortung der öffentlichen Hand. Entsprechend erwarten die GRÜNEN, dass die Heizungen der öffentlichen Hand bis spätestens 2035 durch erneuerbare Systeme ersetzt werden.

 

Antrag 5: zusätzlicher Abs. 3:

3 Wassererzeuger, welche ausschliesslich direkt elektrisch beheizt werden, sind bis Ende 2028 zu ersetzen.

Begründung: Elektroboiler verwerten elektrische Energie im Vergleich mit anderen Systemen sehr ineffizient. Die GRÜNEN sind der Meinung, dass auch die Elektroboiler möglichst rasch ersetzt werden sollen und nicht erst wie in der MUKEN bis im 2035. Dem Kanton kommt hier eine wichtige Vorbildrolle zu.

 

  • 4c

Die GRÜNEN begrüssen die Vorschriften für flächendeckende Solaranlagen bei kantonalen Gebäuden ausdrücklich. Der Kanton kann hierbei eine wichtige Vorbildrolle einnehmen. Wichtig bleibt, dass Kanton und Gemeinden ihre Gebäude auch ohne einen anstehenden Neubau oder Dachsanierung zeitnah mit Solaranlagen ausstatten. Weiter müssen auch geeignete Fassaden mit Solaranlagen ausgestattet werden.

 

Antrag 6: Änderung Abs. 1

Bei Neubauten und neubauartigen Umbauten ist neben der Einhaltung der Baustandards gemäss § 4a das gesamte solare Potenzial der geeigneten Dach – und Fassadeflächen zur Stromproduktion mittels PV-Anlagen zu nutzen.

Begründung: Fassadenanlagen sind für die Produktion von Winterstrom von grosser Bedeutung. Der Kanton kann hierbei eine wichtige Vorbildrolle einnehmen.

Weiter soll der Begriff Eigenstromproduktion vermieden werden, da die geeigneten Dachflächen möglichst vollständig das Potential zur Stromproduktion nutzen müssen und nicht nur den Anteil, welcher für die Eigenstromproduktion geeignet ist.

 

Antrag 7: Änderung Abs. 2

2 Bei umfassenden Dachsanierungen, spätestens bis 2040, ist das gesamte solare Potenzial der geeigneten Dachflächen zur Stromproduktion mittels PV-Anlagen zu nutzen. Bei einer umfassenden Dachsanierung wird die Dachhaut grossflächig ersetzt oder instand gestellt. Kleinteilige Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an den Dachflächen sind hiervon nicht betroffen.

Begründung: Geeignete Dachflächen sollen wo immer möglich zusammen mit einer Dachsanierung mit PV-Anlagen ausgestattet werden. Bei Dachflächen, welche bis 2040 nicht saniert werden, ist es aus Sicht der GRÜNEN dennoch notwendig, diese mit einer Solaranlage auszustatten, um das lokale Potential möglichst zu nutzen und den Ausbau der Erneuerbaren im notwendigen Tempo voranzubringen. Insbesondere Gebäude der öffentlichen Hand nehmen hier auch eine wichtige Vorbildfunktion ein.

Weiter soll der Begriff Eigenstromproduktion vermieden werden, da die geeigneten Dachflächen möglichst vollständig das Potential zur Stromproduktion nutzen müssen und nicht nur den Anteil, welcher für die Eigenstromproduktion geeignet ist.

 

Antrag 8: Zusätzlicher Absatz

Geeignete Parkplätze oder Parkdecks, die ausschliesslich zur Parkierung genutzt werden, sind mit Photovoltaikanlagen zu überdecken. Für bestehende Anlagen gilt eine Übergangsfrist von 10 Jahren.

Begründung: Parkplätze und Parkdecks bieten geeignete Flächen, welche ebenfalls für die Stromproduktion genutzt werden müssen. Diese Nutzung ist kostengünstig und bietet einen Mehrfachnutzen. Das PV-Dach erhöht die Qualität der Parkplätze (Schutz vor Wetter und Sonne). Mit zunehmender e-Mobilität ist es zudem sinnvoll den Strom vor Ort zu produzieren (inkl. Ladestationen).

 

  • 4e

Anregung: Neuer Artikel §4e

1 Die kantonale Verwaltung muss bis zum Jahr 2040 mindestens Netto-Null-Emissionen aufweisen.

Begründung: Eine ähnliche Vorgabe ist im nationalen Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz vorgesehen. Allerdings wäre dieses Anliegen allenfalls besser im Energienutzungsgesetz als in der Verordnung angebracht, weshalb zudem angeregt wird, dieses in die Revision des ENG einfliessen zu lassen.

$21

Die GRÜNEN stehen der Anpassung des Mindestwirkungsgrades kritisch gegenüber. Gerade bei Biogasanlagen ist eine möglichst vollständige Nutzung der Energie notwendig, um eine gute Treibhausgasbilanz zu erhalten, da Biogas auch nicht vollständig klimaneutral ist.

Eine Regelung ohne Mindestvorschrift (Formulierung «in der Regel») erfordert eine enge Auslegung dieser Definition im Vollzug.

 

$38

Antrag 9: Zusätzlicher Absatz 2:

Neue Bauten und Anlagen, die Abwärme in erheblichem Umfang produzieren, müssen nachweisen, dass diese optimal genutzt wird. Falls dies auf dem Unternehmensareal nicht in vollem Umfang möglich ist, ist die restliche Abwärme an benachbarte Nutzer oder Wärmeverbünde abzugeben, soweit dies wirtschaftlich möglich ist.

Begründung: Verschiedene Anlagen produzieren heute erhebliche Abwärme, welche teilweise nur ungenügend genutzt wird und so verloren geht. Diese Abwärme (z.B. von Datencenter) könnte z.B. für ein Fernwärme-Verbund verwendet werden. Die GRÜNEN erwarten, das Bauten und Anlagen, welche Abwärme in erheblichen Umfang produzieren, diese auch optimal nutzen müssen.

 

$42e

Die GRÜNEN begrüssen das Anheben der Eigenstromerzeugung ausdrücklich. Mit 30W/m^2 müssen in der Regel vollständige Dachflächen und teilweise auch Fassaden genutzt werden. Diese Umsetzung der Eigenstromerzeugungsvorschrift ist aus Sicht der GRÜNEN vergleichbar mit der Forderung Dachflächen möglichst vollständig zu nutzen.

 

$42f

Antrag 10: Abs. 1

  1. bei einer Eigenstromproduktion unter 15 W/m^2 Energiebezugsfläche um 15 kWh/m^2 pro Jahr
  2. bei einer Eigenstromproduktion von mindestens 15 W und weniger als 30 W/m^2 Energiebezugsfläche um 10.0 kWh/m^2 pro Jahr

Begründung: Die GRÜNEN stehen Ausnahmen, welche ein vollständiger Verzicht auf Eigenstromerzeugung ermöglichen, kritisch gegenüber. Gemäss ENG $8 «Neubauten erzeugen einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität selber oder sparen den entsprechenden Anteil Energie ein». Bei einer Eigenstromanforderung von 30W/m^2 (ergibt bei 850 Wh/Wp Jährlich ca 25 kWh) wird durch das Einsparen von 10kWh/m^2 pro Jahr nur ein Teil der Energie eingespart, welche erzeugt werden könnte. Entsprechend schlagen die GRÜNEN vor, die notwendigen Energieeinsparungen höher anzusetzen.