Stellungnahme Netzbereinigung Kantonsstrassen (PDF)

Detaillierte Antwort Gesetzesvorlage

Kapitel § 5 Netz der Kantonsstrassen und -wege

Antrag
Der Nebensatz nach dem Komma sei ersatzlos zu streichen (soweit sie nicht nur Umfahrungen einzelner Ortschaften betreffen).

Begründung
Umfahrungsstrassen sind als Einzelmassnahme für eine Gemeinde nicht mehr zeitgemäss und sollen im Gesamtkontext betrachtet werden. Jede neue Strasse soll dem fakultativen Referendum unterstellt werden, auf die Ausnahme betreffend Umfahrungsstrassen sei zu verzichten

 

Kapitel § 17 Kantonale Projektierungszonen

Antrag
Abs. 3: Auflage während 30 Tagen (anstelle von 20 Tagen)

Begründung
Vereinheitlichung der Auflagefristen von Planungsprojekten.

 

Kapitel § 21 Verfahren

Antrag
Auflagefrist von 30 Tagen anstelle von 20 Tagen

Begründung
Vereinheitlichung mit neuer Auflagefrist von 30 Tagen gemäss PBG für Planungsgeschäfte und Baugesuche.

 

Kapitel § 27 Beiträge der Gemeinden

Antrag
Aufzählung:
1.die Bedeutung des Strassenabschnitts;
2.die Beziehung des Baus zur Ortschaft;
3.die Einwohnerzahl im Verhältnis zur Gemeindefläche;
4.die Kosten des Baus pro Einwohner.
Die Punkte 3 und 4 seien ersatzlos zu streichen. Neu sei folgender Punkt zu ergänzen:
3.die Pionierfunktion des Projekts

Begründung
Sowohl die Einwohnerzahl im Verhältnis zur Gemeindefläche wie auch die Kosten des Baus pro Einwohner sind irrelevant und nicht mehr zeitgemäss. Es geht hier einzig und allein um die effektive Länge eines Abschnitts. Neu soll eine mögliche Pionierleistung gewürdigt werden. Insbesondere BGKs haben es schwer an der Urne oder an Gemeindeversammlungen. Der Kanton soll die Möglichkeit haben, grössere Beiträge zu sprechen und damit die Belastung der Gemeinden niedriger zu halten. Somit sind diese auf kommunaler Stufe eher mehrheitsfähig, da leider meist alleine die Kosten entscheidend sind.

 

Kapitel § 35a (neu) Verfahren für die Bewilligungserteilung oder Konzessionsvergabe im Rahmen eines Bauvorhabens

Antrag

Abs. 2: Öffentliche Auflage während 30 Tagen statt 20 Tagen

Begründung

Einheitliche Auflagefrist für Planungsgeschäfte gemäss geänderter Auflagefrist im PBG von neu 30 Tagen.

 

Kapitel § 35b (neu), Verfahren für die Bewilligungserteilung oder Konzessionsvergabe im Rahmen eines Sondernutzungsplans

Antrag

Abs. 2: Auflagefrist 30 Tage statt 20 Tage.

Begründung

sh. vorherige Begründung betreffend Fristen.

 

Kapitel § 46 Abstellplätze und Garagen

Antrag

Abs. 2: Bei Kantonsstrassen mind. 12 m (anstelle von 7 m), bei Gemeindestrassen mind. 6 m (anstelle von 5 m)

Begründung

Autos werden immer breiter und länger. Eine Normlänge von PW beträgt 5m. Damit ein Auto vor dem Tor stehen kann, werden mindestens 5.50 m benötigt (für Vorplätze gemäss PBG). Eine Reserve von 0.50 m wäre sinnvoll, somit beträgt der Abstand ab Strassenparzelle mindestens 6 m, damit ein Auto vor dem Tor stehen kann ohne den Verkehr auf der Strasse zu behindern (insbesondere auch Velofahrer). Bei Kantonsstrassen müssten mindestens eine Stellplatzlänge für 2 Autos gewährleistet sein, somit 12 m.

 

Detaillierte Antwort Anhang 1: Strassenabschnitte, die in die Netze und das Eigentum der Gemeinden übergehen mit zugehörigen Abgeltungen des Kantons (§ 57a Absatz 1 und Absatz 3)

Kapitel Anhang 1

Antrag

Das Netz ist lediglich auf die Erschliessung durch den motorisierten Verkehr beurteilt worden. Eine Gesamtbetrachtung der (regionalen) Radwege erfolgte bisher nicht und sei im Rahmen dieser Überarbeitung zwingend zu berücksichtigen. Dazu sollen sowohl das Alltagsnetz für schnelle Verbindungen wie auch „Tourismus“-Routen berücksichtigt werden. Liegen solche auf Strassen, die nun an Gemeinden abgetreten werden sollen, ist auf die Abtretung zu verzichten oder es seien den Gemeinden regelmässige Beiträge für den Unterhalt des Radstreifens zuzusprechen (unabhängig davon, ob ein solcher heute bereits signalisiert ist).

Begründung

Gemäss Gesamtverkehrskonzept ist auch der Langsamverkehr gleichberechtigt zu berücksichtigen. Das ist in der vorliegenden Netzbereinigung nicht der Fall. Damit die Verlagerung auf den öffentlichen Verkehr gelingt, müssen auch die Zubringer zu Haltestellen des öffentlichen Verkehrs sowie wichtige Radwegverbindungen zwingend mitberücksichtigen werden. Es ist unverständlich, dass dies nicht von Beginn weg ein Teil des Projekts war.

 

Detaillierte Antwort Anhang 2: Netz der Kantonsstrassen

Kapitel Anhang 2

Antrag

Die Bereinigung des Kantonsstrassennetzes begrüssen wir grundsätzlich. Eine solche ist notwendig und zweckmässig. Allerdings müssen dabei auch die Interessen des Langsamverkehrs (insbesondere Radwege) und des öffentlichen Verkehrs (wichtige Buslinien) angemessen berücksichtigt werden. Das fehlt noch vollständig. Eine Überprüfung des Strassennetzes im Hinblick auf wichtige Radverkehrsverbindungen soll nachgeholt werden. Die Überlagerung des Velonetzes sei aufzuzeigen und es sei zu begründen, welche Streckenabschnitte betroffen sind.

Begründung

Die Revision betrifft das Gesetz über Strassen und Wege, nicht nur das Gesetz über Strassen. Der Teil Wege wurde komplett vernachlässigt, was nicht zeitgemäss ist und inakzeptabel aus Sicht der Grünen.

 

Anträge erfasst von Karin Bétrisey