Jagdgesetz
Eschlikon, 25. Juni 2021
Vernehmlassung Jagdgesetz (PDF)
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir bedanken uns für die Einladung zur Vernehmlassung über die Änderung des Jagdgesetzes. Wir sind mit dieser Revision grundsätzlich einverstanden. Zu den einzelnen Bestimmungen haben wir folgende Rückmeldungen.
§ 14a Schiesswesen
Aus unserer Sicht kann – da bestandesregulierende Prädatoren weitestgehend fehlen – auf die Jagd nicht verzichtet werden. Eine gute Aus- und Weiterbildung sowie die Treffsicherheit sind auch im Interesse des Natur- und Tierschutzes.
§ 14b Jagdschiessstand
Folgerichtig – siehe Begründung zu § 14a – befürworten wir die Erstellung und den Betrieb eines Jagdschiessstandes.
§ 34 Abs. 1
Der Kanton haftet für Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen, Nutztieren, die durch geschützte Tiere gemäss Artikel 13 Absatz 4 JSG (…) verursacht werden sowie für Schäden an Infrastrukturen, die durch Biber verursacht werden.
Der Wunsch nach dieser Präzisierung ist verständlich. Wir befürworten auch die namentliche Erwähnung des Bibers. Ob aber die bisherige Formulierung, gemäss der auch Infrastruktur-schäden verursacht durch Dachs, Hirsch, Wildschwein durch den Kanton abgegolten werden GRÜNE Thurgau c/o Kurt Egger, Sportlerweg 4, 8360 Eschlikon
können, zu tatsächlichen Problemen oder zu einer Belastung der Staatskasse führte, ist für uns fraglich.
Fraglich ist auch die unterschiedliche Behandlung der beiden «Baumeister», die als einzige in der Lage sind, tatsächliche Schäden an Infrastrukturen anzurichten: Biber und Dachs. Es ist uns klar, dass KR Paul Koch mit seinem Vorstoss nur die Abgeltung von Biberschäden an Infrastrukturen im Fokus hatte. Dennoch beantragen wir, diese Gesetzesrevision zu nutzen, damit auch Dachsschäden abgegolten werden können. Dachsschäden an Infrastrukturen dürften seltene Ausnahmen sein; Schäden durch grabende Dachse werden aber gleichwohl im erläuternden Bericht zu dieser Gesetzesänderung erwähnt.
Antrag Ergänzung § 34 Abs. 1
Der Kanton haftet für Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen, Nutztieren, die durch geschützte Tiere gemäss Artikel 13 Absatz 4 JSG oder durch Hirsche, Wildschweine, Dachse, Krähen oder durch kantonal geschützte Tierarten verursacht werden sowie für Schäden an Infrastrukturen, die durch Biber oder Dachs verursacht werden.
Wir bedanken uns für die wohlwollende Prüfung unserer Anträge.
Freundliche Grüsse
Kurt Egger
Präsident GRÜNE Thurgau