Vernehmlassung zum Fischereigesetz 2020 (PDF)

Sehr geehrte Frau Regierungsrätin Komposch, sehr geehrte Damen und Herren

Die Grüne Partei Thurgau bedankt sich für die Einladung zur Teilnahme an der Vernehmlassung zum Gesetz über die Fischerei. Wir nehmen innert Frist Stellung.

Allgemeine Bemerkungen

Wir befürworten diese Revision; die Änderungen halten wir generell für richtig und zeitgemäss.

Änderungsanträge zu einzelnen Artikeln:
Kursiv: bestehender Gesetzesentwurf
Fett: Ergänzungen
Streichungen

§ 1
Aufgabe des Kantons ist es, die Gewässer als naturnahe Lebensräume zu erhalten und aufzuwerten. Wo naturnahe/natürliche Lebensräume nicht mehr vorhanden sind, gilt es, diesen Zustand wieder herzustellen. Der Begriff ‚Fischnährtiere‘ steht etwas quer in der Landschaft; viele Fische sind auch Vegetarier, andere sind Kannibalen, fressen junge Wasservögel etc.

Wenn die Gewässer strukturreich, naturnah und sauber sind, stellt sich von selbst eine angepasste Fischfauna und deren Nahrungsgrundlage ein. In den § 7, 12, 17, 25, wo es um den Fang von «Fischnährtieren» geht, kann der Begriff dennoch beibehalten werden.

Warum sollte eine nachhaltige Nutzung gefördert werden? Richtiger wäre aus unserer Sicht: Die Nutzung erfolgt nach nachhaltigen Prinzipien. Nachhaltig heiss in diesem Zusammenhang aber auch, dass für den Fischbesatz nur autochthone Fisch-Populationen in Frage kommen. Dies sollte im Gesetz erwähnt sein. Das ist wichtig, denn in der Vergangenheit wurden in der Schweiz (und im TG?) viel zu viele Neozoen ausgesetzt.

Antrag § 1

§ 1 Zweck

Abs 1 Es ist Aufgabe des Kantons, die Gewässer als naturnahe und strukturreiche Lebensräume zu erhalten und falls notwendig aufzuwerten.

Abs 2 Es sind natürliche Bestände der Fische, Amphibien, Krebse sowie ihrer Nahrungsgrundlage anzustreben.

Abs 3 Die Nutzung der Fischfauna erfolgt nachhaltig, der Fischbesatz setzt sich aus autochthonen Populationen zusammen.

 

§ 2
Gemäss dem Antrag und der Erklärung zu § 1 wird auch § 2 angepasst:

Antrag § 2:

§ 2 Abs 1 Dem Kanton steht die Hoheit an allen Gewässern zu, in denen Fische, Amphibien, Krebse oder ihre Nahrungsgrundlage vorhanden sind.

§ 8
Jedermann kann ohne Angelausbildung und ohne Alterslimite Fische töten; dies entspricht nicht den Tier- und Artenschutzbestimmungen. Die in Abs 2 festgehaltene Bestimmung – «Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er kann die Freiangelei auch auf anderen Gewässern gestatten» – ist uns zu offen. Zudem ist eine mögliche Ausweitung der Freiangelei auf weitere Gewässer für uns nicht akzeptabel.

Antrag: § 8 als Ganzes streichen;

1 Soweit nicht Fischenzen gemäss § 4 entgegenstehen, ist die Uferfischerei am Bodensee-Obersee, Untersee und Rhein für jedermann frei.

2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er kann die Freiangelei auch auf andern Gewässern gestatten.

Dies erfordert eine Anpassung von § 12 Abs 1:

Wer über die Freiangelei hinaus den Fang von Fischen (…)
Für den Fang von Fischen, Krebsen oder Fischnährtieren bedarf es einer Fischereibewilligung, (…)

 Eventualiter

§ 8 Abs 2 neu: Freiangelei ist für Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren nur in Begleitung Erwachsener erlaubt.

§ 8 Abs 3 neu: Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er kann die Freiangelei auch auf anderen Gewässern gestatten.

(Dass die Regelung «mit festem Zapfen und einfacher Angel» neu der Verordnung zugewiesen wird, ist nachvollziehbar. Wir gehen davon aus, dass diese Forderung ungeschmälert in die Verordnung aufgenommen wird.)

§ 12 Abs 1: siehe Streichungsantrag zu § 8

Wer über die Freiangelei hinaus den Fang von Fischen (…)
Für den Fang von Fischen, Krebsen oder Fischnährtieren bedarf es einer Fischereibewilligung, (…)

§ 12 Abs 2: Neu soll eine Bewilligung für die Angelfischerei bereits ab dem 10. Altersjahr erteilt werden können. Wir haben Verständnis für den Wunsch des kantonalen Fischereiverbands, die bisherige Alterslimite zu senken. Allerdings fragen wir uns, ob eine Alterslimite bei 10 Jahren sinnvoll und altersgemäss wäre.
Wir respektieren den positiven, hegenden Aspekt der Sportfischerei durchaus. Fische fangen heisst aber immer auch, dass Tiere getötet werden müssen. Und da haben wir unsere Zweifel, ob dies für Zehnjährige eine passende Freizeitaktivität ist.

Antrag: § 12 Abs 2 wird wie folgt geändert:

2 Die Bewilligung zur Ausübung der Angelfischerei wird Personen erteilt, die das 12. Altersjahr zurückgelegt haben (…)

Eventualiter
2 Die Bewilligung zur Ausübung der Angelfischerei wird Personen erteilt, die das 10. Altersjahr zurückgelegt haben und sich auf Grund einer Prüfung über die nötige Fachkenntnis ausgewiesen haben. Die Angelfischerei ist für Jugendliche und Kinder unter 12 Jahren nur in Begleitung Erwachsener erlaubt.

§ 26a Abs 3
Ist das nicht eine Selbstverständlichkeit?  Die Ernennung der Fischereiaufseher erfolgt durch die Fachstelle – also wohl auch die Absetzung. Vielleicht könnte man dies pro memoria und mit einer Begründung der Absetzung in der Verordnung festhalten.

Antrag: § 26a Abs 3 streichen
3 Fischereiaufseher, die sich als ungeeignet erweisen, oder ihre Pflicht vernachlässigen, können durch die für die Fischerei zuständige Fachstelle abgesetzt werden.

eventualiter § 26a Abs. 2 neu:
Die Ernennung oder Absetzung der Fischereiaufseher erfolgt durch die für die Fischerei zuständige Fachstelle.

 Neozoen: Das vorliegende Gesetz macht keine Aussagen zu aquatischen Neozoen. Es ist uns bewusst, dass ihre Bekämpfung sehr schwierig ist. Wir verzichten auf einen Antrag und fragen nur, ob eine gesetzliche Grundlage zur Neozoen-Bekämpfung in diesem Gesetz verankert werden sollte.

 Wir bedanken uns für die wohlwollende Prüfung unserer Anträge.